Vorstand

Vorstand

Vorsitzender

Dr. Mathias Schöpel
Tel. (02 34) 58 33 35
E-Mail: barac-schoepel@t-online.de

stellv. Vorsitzender

Volker Seeske
Tel. (01 76) 47 17 52 47
E-Mail: bergbauhistorie.ruhr@vseeske.de

Karlheinz Rabas stellv. Vorsitzender

Karlheinz Rabas
Tel. (02 09) 13 49 04
E-Mail: karlheinz.rabas@t-online.de

Schriftführer

Karsten Plewnia
Tel. (02 01) 3 64 56 98
E-Mail: kplewnia@untertage.com

Helmut Spicker Schatzmeister

Helmut Spicker
Tel. (01 74) 2 00 73 86
E-Mail: helmutspicker1211@gmail.com

Internetbeauftragte

Matthias Buhren, Dennis Matissik
E-Mail: info@bergbauhistorie.ruhr

Verbindung zu Museen und wissenschaftlichen Einrichtungen

Dr. Mathias Schöpel
Tel. (02 34) 58 33 35
E-Mail: barac-schoepel@t-online.de

Verbindung zum GeoPark Ruhrgebiet e.V.

Karsten Plewnia
Tel. (02 01) 3 64 56 98
E-Mail: kplewnia@untertage.com

Verbindung zum LWL Industriemuseum Zeche Nachtigall

Ulrich Barth
Tel. (01 72) 27 10 576
E-Mail: ulrich.barth@gmx.de

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS Bergbauhistorischer Stätten Ruhrrevier e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bergbauhistorischer Stätten Ruhrrevier e.V.“ und hat seinen Sitz in Witten. Der Verein wurde am 22. Juni 1982 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer VR 10570 eingetragen worden.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken, im Ruhrrevier bergbauhistorische Stätten zu erhalten, vorhandene Anlagen zu restaurieren, neue Anschauungseinrichtungen zu erstellen, die Bergbaugeschichte des Ruhrreviers zu erforschen und durch Veröffentlichungen der Bevölkerung zugänglich zu machen, sowie mit Institutionen verwandter Zielsetzung zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vorstandsmitglieder und die von ihnen in dieser Eigenschaft beauftragten, ehrenamtlich für den Förderverein tätigen Mitglieder erhalten auf Antrag für den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung der Arbeit entsteht, eine angemessene Entschädigung. Umfang und Begrenzung der Entschädigung werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn dieser ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.
  2. Jedes Mitglied unterliegt mit dem Eintritt in den Verein den Bestimmungen dieser Satzung und den nachfolgenden Ordnungen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Mitglieder können nach § 5.1 bei einem groben Verstoß gegen das Ansehen des Vereins, gegen die Satzung und die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen der Vereinsorgane oder wenn sie mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand sind und auch auf drei Mahnungen nicht reagiert haben, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Mitglieder die Mitglieder des Vorstands in der Öffentlichkeit beleidigen, den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisieren oder den Vorstand mit Anfragen ohne sachlichen Grund schikanieren und somit dem Schikaneverbot des § 226 BGB zuwider handeln. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist eine vierwöchige Widerspruchsfrist mit einer Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, den Beisitzern sowie den Leitern der Arbeitskreise. Die Leiter der Arbeitskreise werden bei Abwesenheit durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
  2. Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Der Schatzmeister ist bei Bankgeschäften einzelvertretungsberechtigt.
  4. Dem Schatzmeister obliegen die Kassengeschäfte. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Arbeitskreise können für ihre Tätigkeiten eigene Arbeitskreiskonten führen, für die die Arbeitskreisleiter bei Bankgeschäften einzelvertretungsberechtigt sind. Diese Arbeitskreiskonten und alle damit verbundenen Unterlagen sind dem Schatzmeister mit dem Jahresabschluss unverzüglich zu übermitteln, damit eine Steuererklärung für den Gesamtverein erstellt werden kann.
  5. Die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Arbeitskreisleiter und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl, Abwahl oder Amtsniederlegung im Amt.
  6. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen bestimmt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
  8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter zwei seiner geschäftsführenden Mitglieder, anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren entscheiden.
  11. Der Vorstand kann Beschlüsse auch online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form fassen

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung sollte grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten werden. Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. Pandemien) nicht möglich oder für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar sein, kann der Vorstand festlegen, dass die Mitgliederversammlung online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten wird.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  5. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands,
    • die Wahl und die Entlastung des Vorstands mit Ausnahme der Vorsitzenden der Arbeitskreise und ihrer Vertreter,
    • die Bestellung von drei Kassenprüfern und eines Vertreters,
    • die Festsetzung des Jahresbeitrags,
    • die Berufungsentscheidung bei Ausschlüssen,
    • die Änderung der Satzung und
    • die Auflösung des Vereins.
  6. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – ausgenommen bei Auflösung des Vereins (§ 12) – beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Für die Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  7. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, bei Widerspruch von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
  8. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kasse ist jährlich von mindestens zwei Kassenprüfern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 8 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen auch zeitweise Nichtmitglieder angehören können.
  2. Die Arbeitskreisleiter bzw. ihre Stellvertreter sowie weitere Funktionsträger des Arbeitskreises, wie Kassierer, Protokollführer u. a. müssen Mitglieder des Vereins sein. Nach Bestätigung durch den Vorstand gehören ihm die Arbeitskreisleiter bzw. ihre Stellvertreter mit vollem Stimmrecht an.
  3. Die Arbeitskreisleiter haben Verrichtungen entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand des Vereins und des Haushaltsplans selbständig und verantwortlich durchzuführen.
  4. Die Arbeitskreisleiter haften gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand für die ordnungs- und satzungsgemäße Durchführung der Aufgaben. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand Anträge, Verwendungs-nachweise, Berichte, amtliche Schreiben und weitere Unterlagen von Bedeutung jeweils nach Eingang oder Erstellung zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Niederschriften

Über die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 10 Rücklagen

Der Verein kann für die Verfolgung der satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Aufgaben aus seinen Mitteln Rücklagen bilden.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Der Vorstand kann einen Datenschutzkoordinator benennen.
  2. Mitgliederlisten mit den vorbezeichneten Kontaktdaten werden als Daten oder in gedruckter Form bei Bedarf bei einem berechtigten vereinsbezogenen Interesse den Mitgliedern des Vorstandes zur Verfügung gestellt.
  3. Auf seiner Homepage und vereinsinternen Mitteilungen berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Zugehörigkeit zum Verein und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Vereinsmitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 12 Auflösung

Auf Antrag des Vorstands kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Auflösungsabsicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

  1. Für die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln gemäß § 41 BGB der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Auflösung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, wird die Mitgliederversammlung hierzu erneut einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen entscheidet.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Institution verwandter Zielsetzung mit der Auflage, es nur für die im § 2 dieser Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Kann dieser Bestimmung nicht gefolgt werden, sind die Mittel anderen gemeinnützigen Vereinen zu übertragen.
  3. Der Verein ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 13 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.08.2022 beschlossen und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum am 31.10.2022 eingetragen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder von Gerichten oder Behörden geforderte Änderungen in dieser Satzung vorzunehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Die Satzung vom 02. April 2011 tritt außer Kraft.
Witten, den 31.10.2022

gez.
Dr. Mathias Schöpel
(Vorsitzender)

Karsten Plewnia
(Schriftführer)